Bewerber diskriminiert: Gericht zeigt Grenzen für Entschädigungszahlugen auf
Wird ein Bewerber im Einstellungsverfahren diskriminiert, muss der Arbeitgeber bei einer Absage für den späteren Verdienstausfall aufkommen. Ein solcher Anspruch auf Entschädigung besteht aber nicht unbedingt lebenslang, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag mitteilte. Obwohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz keinen zeitlichen Rahmen vorgibt, kann das Recht auf Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen verfallen. (Az. 8 AZR 153/25)
Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2009 bei der Bewerbung auf eine Trainee-Position diskriminiert worden war. Das Landesarbeitsgericht Hessen verpflichtete den Arbeitgeber bereits in einem Urteil von 2018 dazu, dem Mann materiellen und immateriellen Schadensersatz auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu leisten. Im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich die Parteien 2021 auf eine Zahlung von 100.000 Euro als Entschädigung für die Jahre 2009 bis 2017.
Im aktuellen Urteil forderte der Kläger eine erneute Entschädigungszahlung für die Jahre 2020 bis 2023. Diese verwehrte das Bundesarbeitsgericht ihm aber und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Haftung für den Verdienstausfall des Mannes würde entfallen, sofern kein Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und einem vermeintlichen Schaden mehr nachgewiesen werden kann. Dies sei bei dem Kläger der Fall.
Der Anspruch auf eine weitere Entschädigung bestehe nicht länger, weil der Bewerber mittlerweile eine neue angemessene Beschäftigung gefunden habe, in der er fest verankert sei. Die weitere berufliche Entwicklung des Mannes sei daher nicht mehr durch die damalige Benachteiligung geprägt, sondern gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, erklärte das BAG.
U.Neumann--BlnAP